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8. Kapitel.
Der städtische Haushalt.

Zur Erfüllung ihrer mannigfaltigen Aufgaben, sowohl als Ganzes für sich, wie als Teil eines größeren Ganzen, des Staates, bedarf eine Gemeinde desjenigen Mittels, ohne welches nun einmal nichts zu machen ist – des Geldes. Die planmäßige Beschaffung und Verwendung desselben ist der Gemeindehaushalt und die Hauptsorge einer gesunden Finanzwirtschaft muß sein, das Gleichgewicht zwischen Einnahmen und Ausgaben aufrechtzuerhalten. Sehen wir, wie man in früherer Zeit dieser Forderung gerecht geworden ist.

 

1. Die Einnahmen. Ueber diese, wie über den Gemeindehaushalt überhaupt, geben die B.M.R. die beste Auskunft. Wir wählen die nächste beste, die uns gerade zur Hand ist, nämlich die vom J. 1688/89.

Da werden unter den Einnahmen der Reihe nach aufgeführt: Hellerzinse aus Häusern, Hausteilen und Plätzen, soweit sie zur »Allmand« gehören oder auf ihr stehen. Dann kommen die » Bankzinse« der Metzger und Bäcker (5 sch. bzw. 15 kr.), die Zinse der Zimmerleute für Benützung des Zimmerplatzes (ebensoviel), Zinse aus Allmandstücken, welche den Bürgern oder den Staats-, Kirchen- und Gemeindedienern zur Nutznießung überlassen waren (98 fl. 37 1/2 kr.); der Ertrag des » Salzkaufs« (85 fl. 7 kr.), der Vorratspflege (10 fl. 17 kr.), des Weggelds (gegen 27 fl.), der Holzverwaltung (0), des Umgelds (130 fl. 47 kr. 4% hl.), des Standgelds, des Einlaß- und des Lagergelds (vom Wein), des » Burger- und Beisitzgelds« (0 bzw. 6 fl.), »von uffgesagten Burgerrechten« (0), von Tänzen auf dem Rathaus (0), von Strafen und Rugungen (gegen 28 fl.), um verkaufte Güter (Häuser, Aecker, Weinberge), welche in den Kriegen oder durch Zahlungsunfähigkeit der Schuldner an die Stadt heimgefallen waren (62 fl.), um verkaufte Früchte (gegen 800 fl.), um verkauften oder ausgeschenkten Wein (679 fl. 47 kr.), um Branntwein, Heu, Oehmd, Stroh, Obst, Holz etc. (56 fl.).

Einnahmen an Naturalien: Milter von der Burgermühle; Oehmd, Früchte, Wein, Heu, Stroh u. dgl. von den städtischen Aeckern, Weingärten, Wiesen u. s. f.

Durch Umlage ward jährlich erhoben das Wachtgeld, 15 kr. »von jedem Burger und Hausgesässen, auch Witwen und Hausbesitzern« (57 1/2 fl.), das kleine Zehnt-Geld von denjenigen, welche kleine Zehnt-Früchte bauen (67 fl. 12 kr.), ebenso das Weingartschützengeld und das » Maulwerffenfänger -Geld«.

Nicht unbeträchtlich waren die Einnahmen, welche die eigenen Güter der Stadt abwarfen. Die Gebäude: Rathaus, Stadt-Scheuer und Keller, Schafhaus, Schießhaus, Torhäuschen, Werkhaus, »Bürgerschmitte« (nur 1646 genannt) waren allerdings uneinträglich oder erforderten noch Unterhaltungskosten, abgesehen von der Burgermühle, welche bis 1524 Lehen der Herrschaft, dann Lehen der Stadt war; ihr jährlicher Reinertrag wird 1718 auf 51 fl. angeschlagen. Heimgefallene, zu Gärten benützte Hofstätten waren es damals 67.

An liegenden Gütern besitzt die Stadt 1728: Aecker gegen 22 Morgen in verschiedenen Zelgen, Ertrag durchschnittlich gegen 39 fl. Weingärten gegen 6 Morgen, Ertrag 81 1/4 fl. Wiesen 36 1/2 Morgen (13 3/4 Morgen Wasenstückle, 9 Morgen Metzgerwörth, 7 1/2 Morgen 31 Ruten Kiesstückle; zwischen Steinbach und Enz 1 Morgen 9 Ruten Gänswasen, 1 3/4 Morgen »Gänswäsumblen«, Burgerwörth; 1 Morgen unter den Niedernbergen); Ertrag rund 100 fl. Gärten 16 Morgen (11 Morgen 12 Ruten Krautgärten, »Wasengärten« genannt; 1 7/8 Ruten beim Biegelstor, ob den »Schießgärten«; 2 Morgen 9 1/2 Ruten Ochsengraben; 1 1/2 Morgen Setzlingländer unter der Enzhälde); Ertrag gegen 53 fl. Weiden 23 1/2 Morgen (18 3/4 Morgen 33 1/2 Ruten »Viehweid« zwischen Kiesstücklen und Neckar; 4 3/4 Morgen »Säuwas«). Vom Schäfer werden 10 fl. erhoben. Waldungen 357 3/4 Morgen (1736 ebensoviel), welche, meist schlechter Buschwald, zusammen etwa 1780 fl. wert sind.

Aecker, welche der Stadt teils von verstorbenen und verdorbenen Bürgern, teils durch Vergantungen zugefallen und an Bürger ausgeliehen sind, besitzt sie in der näheren Zelg (Brachberg) 18, in der mittleren 36, in der äußeren 55 Morgen.

Im J. 1716 sind die Stadtgüter nach »magistratischem« Anschlag wert: die Kieswiesen 1700 fl. (75 fl. das Viertel), Wiesen unter der Enzhälde 150 fl. (30 fl. das Viertel), Wiesen im Wasen 1002 1/2 fl. (75 fl. der Morgen), Metzgerwasen 750 fl. (75 fl. der Morgen), Aecker neben den Wasengärten 210 fl. (60 fl. der Morgen), 8 Morgen Krautgärten (280 Stück zu je 5 fl.) 1400 fl., der lange Stadtacker 150 fl. (10 fl. das Viertel), Aecker auf dem Ingersheimer Feld (9 Morgen), zusammen 100 fl., Ochsengraben 100 fl., 200 Stück Keitgärten 600 fl., Allmand unter den Niedernbergen 100 fl., 1 Morgen Bürgerwörth 100 fl., Gänswasen 300 fl. (100 fl. der Morgen), 14 Viertel Weingärten unter der Enzhälde 650 fl., Häslach 100 fl. (20 fl. das Viertel. – Die Weingärten geben dem Morgen nach im zehnjährigen Durchschnitt nicht ganz 4 Eimer.

Der Gesamtertrag der Stadtgüter wurde um 1725 nach 9jährigem Durchschnitt, abzüglich Baukosten, Steuer und Besoldungsteile auf 342 fl. 52 1/2 kr. geschätzt.

Viele Allmandteile wurden, wie oben schon angedeutet, mit oder ohne Zins teils an die Bürger als »Bürgernutzungen« ausgeteilt, teils den städtischen und Gemeindebeamten als »Beinutzung« überlassen. Dabei ging es freilich nicht immer mit rechten Dingen zu, und eine 1719 ff. von der Behörde angestellte scharfe Untersuchung ergab, daß viele Allmandstück im Lauf der Zeit der Gemeinde entfremdet worden waren. Es wurde nun verfügt, daß nur diejenigen Güter, welche Herrschaft- und Gemeindediener schon vor 1689 zum Dienst, also als Besoldungsteil, umsonst oder zu einem leidlichen Zins, genossen hätten, ihnen verbleiben sollten; die aber, welche sie seit 1689 teils eigenmächtig, teils aus Nachgiebigkeit Vogts, B.M.'s und Gerichts an sich gezogen, sollten verkauft oder im Aufstreich verliehen werden. Das Baumeister- und Baurenschultheißenamt dagegen sei ganz einzuziehen und dem G.B.M. um seine bisherige Besoldung, wie anderer Orten auch, aufzutragen etc.

Unter die Bürger sind 1688 folgende Allmandstücke ausgeteilt: Der Bürgerwörth in 12 Stücken zu je 20 kr.; das Gänswäsumblen ist dieses Jahr nicht ausgeteilt, sondern von der Stadt selbst genossen worden; aus 4 Stücken Weidenwörth bei den Wasengärten sind eingenommen worden 2 fl. Die Wiesen unter der Enzhälde genießen die Geistlichen und Schuldiener, jedoch zu keiner Gerechtigkeit. Sie wurden ihnen in den elendesten Kriegszeiten, da sie ihre Besoldung nicht haben mochten, umsonst zu meßen überlassen. Das Allmandstücklen beim Schweinfurt erträgt nichts, da es vordem in Neckar gefallen. Von den Wiesen auf dem Kies sind 9 Viertel verschiedenen Beamten, früher um Zins, jetzt umsonst überlassen worden wegen vieler Müh, die sie haben; 22 1/2 Viertel sind unter die Bürgerschaft um Zins verlost; 2 Viertel genießen die beiden Wehemütter und die geschworenen Weiber miteinander; der Bandwörth beim hohen Enzsteg unter den Niedernbergen ist den Inhabern der dortigen Weingärten der Ruten nach um 2 (1) kr. verliehen worden. Was vom Metzgerwasen nicht den Metzgern und den »Widummayern« (Faselviehhaltern) überlassen ist, ist unter die Bürgerschaft um Zins verteilt worden, das Stück zu 12 kr. (zus. 6 fl. 24 kr.).

Diejenigen Kommungüter, welche von der Stadt selbst bewirtschaftet wurden, also namentlich die Aecker und Weingärten, wurden entweder um Lohn oder in der Fron gebaut. Das letztere war in älterer Zeit die Regel. Dann besorgten die Roßbauern den Acker, die Weingärtner den Weinberg, so noch 1706 und 1729: die Stadtweingarten sind in Fron zu bauen, wie in Walheim und Hessigheim; den Frönern soll Brot und ein Trunk gereicht werden; wer einen Tag zackert, soll 1 Vierling Haber, 1 kr. Brot und ½ Maß Wein zu genießen haben. 1682 brachet die Bauerschaft den Acker und erhält zusammen 2 Jmi 2 Matz (1 Maß auf den Mann, also 22 Bauern); 1659 wird jedem Fröner auf dem Acker und im Weinberg 1½-2 Pfd. Brot gereicht. Die 12 Morgen Ingersheimer Felds aber werden wegen Mangels des Zugs (an Pferden) um die 4te Garbe hingeliehen. – Altem Herkommen gemäß wird den Weingartbauern, wenn sie den Weinberg »an den Pfahl gerüstet«, ein Trunk verwilligt auf den Ostermontag; ebenso beim erstmaligen Felgen je 1 Maß (1682). Am Schluß der Weingartgeschäfte erhält die Mannschaft zusammen 1 Eimer 7 Maß (= 167 Mann). – Die Fröner arbeiteten unter der Aufsicht von Obleuten; deren sind es z. B. 1683 zehn, jeder mit 9 Mann unter sich.

Schon im 17. Jahrh. aber wird die Arbeit, zunächst im Weinberg, mitunter um den Lohn verrichtet. Diesen hatten die Weingartbauern zuerst von den übrigen handfronpflichtigen Bürgern zu erheben; später wurden sie aus dem B.M.A. befriedigt, welches dafür 18 kr. einzog von allen den Bauern, welche keine Roßfron leisteten.

Die Bauern und Weingärtner, an welche die Stadtgüter zum Bau vergeben wurden, erhielten ihren Lohn nach einer obrigkeitlichen, jährlich neu festgesetzten Taxe. So ist z. B. am 14. Nov. 1607 der »Bauer- und Leserlohn« im Beisein Gerichts und Rats gemacht worden; von dem Morgen über Sommer zu bauen, zusamt dem Essen 27 Batzen, wie auch 1 Scheff. »Habern« (oder gleichfalls 27 Batzen für den Haber). Von dem Morgen Ackers zu häbern 12 Batzen. Von einer Fahrt Wein dies Jahrs zu lesen 7 Batzen. Von einem Morgen Ackers über Sommer zu bauen, daran man nichts zu essen gibt, neben 1 Scheff. Habern 2 fl. 3 kr. – Für solche Verrichtungen, welche im Taglohn geschahen, wurden die Taxen aufs genauste festgesetzt; für Heu-, Oehmd-, Ernte-, Wein-, Holzfuhren, je mit Berücksichtigung der Jahreszeit, dann auch für alle Arten von Geschäften auf dem Acker und im Weinberg. – Die Taxen wurden in einem besonderen Buch von Jahr zu Jahr verzeichnet.

Ende des 18. Jahrh. wird es immer mehr Regel, die Gemeindegüter zu verpachten, was den Uebergang bildet zur gänzlichen Veräußerung.

Schon 1719 werden für 1837 fl. 24 kr. Güter im Aufstreich verkauft. Folgenden Jahrs wurde der Vogt von Bietigheim als Kommissär der Regierung beauftragt, den Verkauf der Stadtgüter zu bewerkstelligen, um mit dem Erlös den zerrütteten Finanzen der Gemeinde etwas aufzuhelfen. Man wehrte sich aber aufs äußerste dagegen; das wäre ein unersetzlicher Schaden, denn 1) das Geld rentiert sich nur zu 5%. Die Stadtgüter aber rentieren sich 2-3 mal so hoch, weil sie meist in Fron gebaut werden, wobei jeder Bürger für die Entschädigung der Fröner 12 kr. beisteuert auf den Morgen. 2) Die Güter stehen im Preis sehr niedrig; so erlöste man für 9 Morgen zwischen den Hölzern nur 72 fl.; der Erlös aus der Frucht allein aber betrug in einem Jahr 75 fl. 3) Aus diesen Einnahmen werden Weg und Steg, Besoldungen, das herrschaftliche Betgeld etc. bezahlt; alle diese Ausgaben müßten sonst extra umgelegt werden. 4) Die Stadt könnte, wenn sie Geld aufnehmen müßte, keine Hypothek mehr geben. 5) Ueberhaupt sind derartige Kommungüter zur Bestreitung der Kommunschäden bestimmt. –

Im J. 1779 will man die Aecker beim Hof, 10 Morgen, in den Novalzehnt gehörig, verkaufen; wegen ihrer Entlegenheit wurde bisher nur ein geringes Bestandgeld, 14 bzw. 24½ fl., gefordert. Der Augenblick ist günstig bei dermaliger Güterteure. – Die Sache unterblieb aber, da die Hofbauern nicht die geforderten 1000 fl. zahlen wollten. – Im J. 1794 denkt man wieder an den Verkauf dieser Aecker. Es könnten 1500 fl. erlöst werden, wenn man sie halbmorgenweise losschlagen würde. Die Güter sind gegenwärtig ungewöhnlich teuer. Jedermann bestrebt sich, Frucht und Futter zu bauen. Jedes Plätzle kann man an den Mann bringen. Viele Bürger können kaum zu einem Stück Gut kommen, um ihr Brot zu bauen. An Private verkauft würden die Aecker auch besser gebaut und somit mehr Zehnt für die Herrschaft ertragen. – Vollends die Aecker zwischen Hölzern sind ganz unrentabel (Wildschaden!). Seit 10 Jahren hat man sich viele und kostspielige Mühe gegeben, sie mit Wald anzupflanzen. – So wird denn beschlossen, bei der Regierung um Erlaubnis zum Verkauf beider Allmandstücke einzukommen. N. N. bietet für die Aecker beim Hof 1600 fl., wenn der Fußweg über dieselben abgehe und er sie in die äußere Zelg bauen dürfe.

Der städtische Wein wurde im Stadtkeller oder bei Privaten mietweise eingekellert. Hatte man dessen über Bedarf, so wurde er verkauft oder ausgeschenkt; in letzterem Fall wurde den »Straußwirten« der Strauß abgesprochen. Oft aber mußte man Wein noch einkaufen. – Bedürftigere Bürger durften ihre Steuer auch manchmal in Wein entrichten, in dem durch die »Weinrechnung« festgesetzten Preis.

Die regelmäßigen Einnahmen reichten selten oder nie hin, um auch nur die ordentlichen Ausgaben zu bestreiten. Schon 1579 hatte man einen jährlichen Stadtschaden von gegen 1000 Pfd. (über 700 fl.), den man zugleich mit der (Staats-)Steuer einzog. Das Ermangelnde mußte durch Umlagen gedeckt werden, wozu übrigens, wenigstens bei größeren Summen, die herrschaftliche Genehmigung eingeholt werden mußte. Meistens wurde schon bei Umlegung der Staatssteuer der Ansatz so bemessen, daß dabei ein Ueberschuß für die Stadt abfiel. Uebrigens scheint ein jährlicher Voranschlag früher nicht aufgestellt worden zu sein. Für außerordentliche Ausgaben, wie z. B. für das Brunnenwesen, wurde eben von Fall zu Fall eine Umlage gemacht. Im Notfall wurde der schon damals nicht mehr ungewöhnliche Weg des Schuldenmachens beschritten. Hiefür stellen die Biet. A. den weisen und schönen Grundsatz auf: »Wird einmal ein Hauptgut (Kapital) aufgenommen, so soll in guten Jahren ein eigener Umbschlag beschehen, damit gemeine Stadt dero wieder erlediget und diß Hauptgut nicht auf die Nachkommen gespart werde, in gedenkung, daß die ihre leidige neben den friedlichen Zeiten auch haben.«

 

2. Unter den Ausgaben heben wir hervor: an die Kellerei 81 Pfd. hl. jährlicher Bet, 4 Pfd. aus dem Rathaus, 25 fl. Burgermühlzins, Hellerzinse aus (1635 ff. heimgefallenen) Häusern 1 fl. 45⅓ kr. Ins Almosen 20 Pfd. Beitrag für die Schule. Kleiner Zehnt (an den Pfarrer) gegen 46 fl.; Besoldungen 321 fl. 4⅓ kr.; Untergang 1 fl. 36; Orgeldienst 12 fl.; Umlage und Steuereinzug 40 fl. 12 kr.; auf die liegenden Güter der Stadt (Bau-, Ernte-, Herbstkosten) gegen 91½ fl.; auf die städtischen Gebäude u. dgl. gegen 233 fl.; Weg und Steg, Pflaster und Straßen gegen 20 fl.; Brunnen 32 fl. 27 kr.; Kriegskosten für die Stadt allein 853¼ fl.; Erhaltung gemeiner Stadt Privilegien, Löchgauer Stritt, Bietigheimer Stritt: diesmal 0. Reise- und Zehrungskosten (0); » Auswahl« 34¼ fl.; herrschaftliche Fronen, Fuhren, Vorspann 35½ fl.; Verehrungen 19¼ fl.; » Umb Gottes Willen« (Almosen) 2 fl. 22 kr.; » Auslosungen« (Freihalten) 8 fl. 16 kr.; Zehrungen 32 fl. 49 kr.; Aufzugskosten (0); abgangen und nachgelassen 42 fl. 18½ kr.; » in Gemein« (Wein) 42 fl. 55 kr. Darauf folgen die Ausgaben an Wein, Frucht und anderen Naturalien.

Regelmäßige » Verehrungen« sind: Neujahrsverehrung an den O. und U.Vogt, die Geistlichen, den B.M., Stadtschreiber etc.; dem Präzeptor »wegen des Neuen Jahrwunsches, doch zu keiner Gerechtigkeit« 1 fl.; »denen Schuelern, das neue Jahr auf dem Rathaus anzuesingen« (beim Heringsmahl) 45 kr.; 2 fl. »den beiden Schuelbedienten, daß sie in der Weihennacht das Herumbsingen unterlassen«: alles »nach altem Herkommen«. Sehr oft wird das Mittel der »Verehrungen« – eine andere Bezeichnung wäre noch treffender – wirksam da in Anwendung gebracht, wo der gerade Weg Rechtens nicht zum Ziel führte. – Eine ganze Anzahl jener regelmäßigen Verehrungen, namentlich die zum neuen Jahr, wurden durch fürstl. Reskr. vom Sept. 1735 aufgehoben.

»Zöhrungen« werden abgehalten: nach der Kirchen- und Schulvisitation, wobei, immer dem Herkommen gemäß, dem Gericht und Rat ein Trunk auf dem Rathaus gereicht oder ins Haus geschickt wird. Denen, welche im Herbst »die Eych beschütten« und das Herbstgeschirr eichen, wird von des A.B.M. Frau statt Lohns ein Esselen gegeben; ebenso nach Austeilung der Holzgaben den dabei Bemühten. Am Tag St. Johannis Evangelistä (27. Dez.) wird nach gemachter »Weinrechnung« regelmäßig das »Heringsmahl« auf dem Rathaus gehalten, wobei immerhin 45-50 Personen: Beamte, Magistrat, Geistliche, Schul- und andre Diener teilnehmen; oder wird ihnen neben einem Trunk Weins ein Paar Wecken und Heringe ins Haus gesandt. Das Heringsmahl, welches um 1758, als es abgesprochen werden wollte, als »uralte Neujahrsverehrung« behauptet wurde, wird noch anfangs des 19. Jahrh. gehalten. Alle diese Posten erscheinen auch unter dem Titel »Wein in Gemein«, weil der Wein aus dem Stadtkeller geliefert wurde. Ohne Wein wird überhaupt in Stadtgeschäften kaum eine Verrichtung getan oder abgeschlossen. Er fließt bei Ausgebung der Wasengärten, bei Dörrung und Heimführung des Stadlheus, beim »Musikschmaus« der Musikanten, am Jahrmarkt, bei der Feuerschau, beim Steuersatz, bei Hingebung des Allmandobstes, bei Umlegung des kleinen Zehnt-Geldes, beim Ablassen des Weins (verschiedenen Herren wird ein Versucherle ins Haus geschickt) u. s. w. – Nur ein- oder zweimal, um 1645, wird der Jörgen-(Georgii-)Wein genannt, wo alle Bürger, auch Wittiben, auf dem Rathaus bewirtet werden (wahrscheinlich gelegentlich des »Jörgenschlags«, wo der Fruchtpreis bestimmt wurde).

Grundsatz war, daß »in der Stadt nützlichen Geschäften ein Trunk nicht zu versagen« sei. Aber er soll nicht in einem Privathaus, sondern, »wie von alters bräuchig, auf dem Rathaus gehalten«, in Gegenwart des Küfers oder einer Magistratsperson im Stadtkeller geholt, auch in ein Verzeichnis und schließlich in die Rechnung gebracht werden (1656).

 

3. Die »Burgermeisterrechnung« wurde vom A.B.M. geführt, vom Stadtschreiber gestellt, vom Vogt, B.M., Gericht und Rat abgehört. Allen dabei Bemühten wurde nach verrichter Sach ein Trunk ins Haus geschickt, »altem Herkommen gemäß«. Der Termin der Rechnungstellung war Invokavit, von 1665 an Martini, entsprechend demjenigen des Steuersatzes. Die Kommunrechnung sollte jedesmal einer ganzen Bürgerschaft öffentlich vorgelesen werden. Erhalten sind die B.M.R. erst von 1660 an, die Beilagen z. T. von 1637 an. Im 18. Jahrh. besaß man noch Rechnungen aus dem 16. Jahrh., im 16. Jahrh. noch solche vom 15. Jahrh. (1479 ff.).

Während und nach dem 30jährigen Krieg befand sich das Rechnungswesen »in höchster Konfusion«. Man hatte zwar die Dokumente seinerzeit verpitschiert und, in einem Trüchlein verschlossen, vom Rathaus ins Amtshaus verbracht; allein die Soldaten zerhieben die Truhe, auch den B.M.-Schrein auf dem Rathaus, zerstreuten die Papiere, so daß man sie nachher auf der Gasse zusammenlesen mußte, oder machten Patronen daraus. Aber wenn noch in den 1660er und 1670er Jahren die Rechnungen haufenweise unabgehört daliegen oder noch gar nicht zusammengestellt sind, wenn der A.B.M. über den Verbleib von Tausenden von Gulden keine genügende Auskunft geben kann, so konnte das nicht mehr mit dem »leidigen Kriegswesen« entschuldigt werden. So wurden denn allein in den Jahren 1656-65 den Herren auf der Vogtei wie auf dem Rathaus sieben herzogliche Kommissionen auf den Hals geschickt, welche gegen 1000 fl. Unkosten verursachten. Im J. 1667 wurde der Bietigheimer Vogt wieder mit einer Visitation beauftragt, wobei sich herausstellte, daß die früheren Kommissions-Rezesse teils nicht bekannt gegeben, teils nicht ausgeführt, sondern von dem Vogt u. s. f. einfach unterschlagen worden waren.

4. Der Steuersatz. »Behufs Umlage der Steuer haben sich die Steuersätzer des Verhörs unternommen, in die Steuer gesessen, eines jeden Bürgers Vermögen durchgangen, ordentlich uß- und eingeschrieben, was diß Jahr (an Schulden) kontrahiert, und was für wüste Güter umgebrochen und zu Weingart geritten worden, fleißig erkundigt«. Das Geschäft erforderte z. B. 1688 13 Tage (24 kr. Taggeld). Der »Steuersatz« wurde allerdings zunächst um der Staatssteuer (»Ablösungshilfe«) willen in Bewegung gesetzt; da aber bei Umlagen für die Gemeindepflege dieselben Grundsätze maßgebend waren, wie bei der Umlage der Staatssteuer, so können wir das Nötige hier schon mitteilen.

Die liegenden Güter wurden nach ihrem jeweiligen Kaufswert in Anschlag genommen. Geschehene Veränderungen sollten gleich dem Gericht oder dem Stadtschreiber, sowie denjenigen Beamten, bei welchen die betreffenden Güter gültbar waren, mitgeteilt werden (wegen des Zehntens und sonstiger Gefälle an die Herrschaft). Jährlich um Martini wurden sie dem Steuerbuch einverleibt. Die Steuersätzer, ehe sie sich ans Werk machten, hatten das etliche Tage zuvor zu verkünden und zur Anzeige von eingetretenen Veränderungen aufzufordern. – Was die Fahrnis betrifft, wird gesagt, so kann sie nicht so genau, sondern nur im allgemeinen angeschlagen werden; auf ihre Besteuerung kann jedoch nicht verzichtet werden, da der Anschlag der Güter und Häuser die auferlegte Summe der Ablösungshilfe sonst nicht erreichen würde. Bisher war man mit dieser Behandlung zufrieden (1628).

Steuerbar sind alle Häuser, Scheuern, Hofraithen, alle Feld- und Waldgüter, eingeschlossen Wälder und Fischwasser; eines jeden Gewerb und Hantierung, aber nicht dem Kapitalwert nach, sondern »dieweil es eine Fahrnuß, und Gefahr und Verlust zu gewarten, in einem ziemlichen (geziemenden, billigen) Anschlag der Zeit und Gelegenheit nach«. Hof- und Hubmänner, so Lehengüter genießen, sollen den Käufen und Schlägen nach besteuert werden. Hat einer vor dem andern einen Genuß der Allmand voraus, so soll das berücksichtigt werden. Jeder Zeit soll hinter gemeiner Stadt ein ordentliches Steuerbuch liegen, darin jedes Burgers Güter und Häuser mit aller Gerechtigkeit, auch Schulden, beschrieben sind. Alle diese Bestimmungen sind beim Vogtgericht zu verlesen (nach den Biet. A.).

Es wird dann (ebenda) umständlich geschildert, wie die Steuerquote jedes Bürgers zu berechnen sei. – Ist das schwierige Werk beendet, so läßt der A.B.M. die gesetzte Summe am Sonntag morgens durch den Stadtknecht von Haus zu Haus auf offener Gasse ausschreien: » N. giebt n. Hilfsgeld, n. Steuer« u. s. f. – So, wie bei der ordentlichen Steuer, soll es auch bei allen andern Land-Kontributionen und Umlagen gehalten werden, nur daß bei diesen die Gewerbe und die Hantierungen mit Korn, Vieh, Wein rc. um etwas höher angeschlagen werden. Selbstverständlich durfte auch alles Gut und Vermögen von »Ausgesessenen« besteuert werden, aber nicht höher als das der Jngesessenen.

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Rathaus (S. 50)

Ueber die Besteuerung der Beisitzer, die Behandlung der wüsten Güter, der Schulden u. dgl. vgl. General-Ausschreiben vom J. 1650, ferner die Verordnung vom 16. Jan. 1652 und die Landtagsabschiede 1553, 1618, 1629, 1642 u. s. f. – Nach Reskr. vom 15. Sept. 1735 soll jeder Bürger Einsicht nehmen dürfen in sein Steuerkonto, aber nicht in das eines Dritten. Im Steuerbuch soll auf der linken Seite eines jeden Gut und Steueranschlag, rechts der Betrag der einzelnen Anlagen und wie viel auf 100 fl. Vermögen komme, verzeichnet sein.


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