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16. Kapitel.
Wald und Forst.

Der Wald bildet in Deutschland einen überaus wichtigen Bestandteil des Volksvermögens. Er gestattet oft, solche Flächen, die sonstiger Bodenbenützung unzugänglich sind, volkswirtschaftlich nutzbar zu machen, und bei den heutigen Verhältnissen steigt der Wert seiner Erzeugnisse und seines Bodens. Er ist ein gewaltiges Naturkind von zähester Beharrlichkeit, das nur langsam und zögernd der menschlichen Einwirkung sich unterwirft. Mißbräuche in seiner Behandlung wirken auf späteste Geschlechter nach, wie umgekehrt seine Schonung und Pflege auf Menschenalter hinaus sich belohnt. Unschätzbar ist auch seine gesundheitliche Bedeutung; und was er dem Volksgemüt bedeutet, davon zeugen Märchen, Sage und Dichtung.

Die königlichen Waldungen wurden schon zu Karls des Großen Zeit zu Bannforsten erklärt, d. h. das Jagen, Holzfällen, die Weide, das Ausroden verboten. Später erklärten die Könige auch die fürstlichen Waldungen als Bannforste, meist zum Lohn für geleistete Dienste. Mit der Ausbildung der Landeshoheit nahmen die Landesfürsten auch die Forsthoheit in Anspruch und suchten die Nutzungen der Markgenossen in den gemeinschaftlichen Wäldern immer mehr einzuschränken. – Der heutige Staatswald ist mit geringen Ausnahmen überall ehemaliges Kloster-(Kirchen-)Gut.

Die Art der Waldbenutzung, wie sie auch z. B. in Besigheim üblich war (Schweine- und Kuh-, seltener Pferde- und Schafweide) setzt einen Waldzustand voraus, der reichlich Graswuchs für das Vieh und genügenden Ertrag an Eicheln und Bucheln für die Schweine lieferte. Das ist nur in lichtbestockten oder geradezu lückigen Wäldern der Fall. Wir haben uns darum unseren Gemeindewald keineswegs als Hochwald zu denken. (Wir möchten hier empfehlend Hinweisen auf die schöne Schrift: »Der Wald und wir«, Mitgliedsgabe des Bundes für Heimatschutz auf das Jahr 1924).

 

1. Die Gemeindehölzer. Der Umfang der städtischen Waldungen ist schon vor 400 Jahren, ja vielleicht schon im 12. Jahrh. derselbe gewesen wie heute, wenn wir von der »Rossert« jenseits der Enz absehen.

Die älteste genaue Beschreibung der Stadtwaldungen findet sich im Württ. Forst-L.B. vom J. 1556. Allerdings lag uns dasselbe im Original nicht vor; wir können nicht einmal sagen, ob es überhaupt noch vorhanden ist. Jedoch ist ein die hiesigen Wälder betreffender Auszug erhalten. Diesem nach war der damalige Bestand folgender:

Die lang Heck (Langheeg), gegen 110 Morgen groß, ist gemein Brennholz, liegt gerings zwischen Baufeldern. Die Hardt, lauter Brennholz, an der von Besigheim Weingarthälden, andererseits an ihren Baufeldern, ungefähr 60 Morgen. »In Heßkhamer, anjetzo die Neckarhälden genannt, unten am Neckar, oben an der Heßkhaimer Hälden und den Groß-Ingersheimer Wald, auch an die Besigkhaimer Baufelder (stoßend), an die 200 Morgen. Sondere (Privat-) Personen haben zu Hermannsklingen liegen ein Hölzle, ist Holz und Egart, 4½ Morgen groß« (zusammen 374½ Morgen).

Im J. 1699 (1728) ist die Langheck nur noch 90 (98½) Morgen groß, schlechtes Buschholz, mit etwas Birken vermischt, vom Wild abgefressen; 1841: 88 6/8 Morgen, bestehend im Westen aus Unterholz, gemischt mit 15-60jährigem Oberholz (Eichen, Birken, Aspen), im Osten aus Unterholz, vorherrschend Haseln. Der Morgen erträgt 600 Wellen; zusammen können geschlagen werden 88 Klafter, 55 000 Wellen. Im 19. Jahrh. wurde die Langheck gerodet. – Die Hardt ist 1699: 100, 1728: 103¼, 1841: 114¼ Morgen groß; schlechtes Buschholz (Eichen, Hagenbuchen). – Der Neckarhäldenwald, 1699 Schleifhälde (200 Morgen) genannt, zerfällt 1728 in den eigentlichen Neckarhäldenwald (82), die Schleifhälde (69) und den güldenen Napf (5 Morgen). Die beiden letzteren Namen sind heute verschollen. Im J.1841 wurden unterschieden: der Neckarhäldenwald (84½) und die Saale (74⅛ Morgen). Ersterer ist bestanden mit sehr wenig Oberholz, hauptsächlich Eichen, sehr wenig Hagebuchen, Linden, Ahorn – letztere zwei Arten scheinen sich in neuerer Zeit angesiedelt zu haben – und mit Unterholz, meist Linden und Haseln an den Felswandungen, auch Ahorn, Eschen, Eichen, Hagenbuchen. Die Saale, anstoßend an die Groß-Ingersheimer Saale, die Hardt, Vorhölzer, Felder und an die Neckarhälde, hat an Oberholz: Eichen (631), Birken (18⅝), Aspen (25⅝), Linden (1⅛), Eschen (3½), zusammen 680 Klafter, 2159 Stämme; das Unterholz besteht aus Haseln, Linden, Aspen etc.

Ueber der Enz hatte die Stadt einen Anteil an der Rossert (Roß-Hardt = Roß-Wald). Die Besigheimer Roßhardt, welche 1556 nicht ausdrücklich so genannt ist, umfaßte 1684 (L.B. des Stromberger Forsts) 73, die Löchgauer Roßhardt 1556: 130, 1684: 82 Morgen. Die Roßhardt lag zwischen dem Löchgauer Petersgrundwald, Ackerfeld, dem » Schützengrund« und der Bietigheimer Schillingshälde. Im J. 1741 gehörten der Stadt über 20, hiesigen Bürgern gegen 42, Walheimern 5 Morgen. Nach dem 30jährigen Krieg, während dessen die »Lauen und Steine« sich verloren hatten, gab es zwischen der Stadt und Löchgau Differenzen, welche durch einen Vertrag beglichen wurden (1665). Besigheim hatte 80 Morgen (für die Gemeinde und Private) beansprucht, begnügte sich aber mit 60, eingeschlossen »die große Platte« zwischen Löchgauer Markung und den Besigheimer Triebsteinen, vorn auf die Rossertäcker, hinten auf die Bietigheimer Markung stoßend. Die Fürhölzer verblieben dem Dorf Löchgau.

Die gesamte Waldfläche betrug 1728: 357¾ Morgen von durchweg schlechter Beschaffenheit, welche mit je 5 fl. in die Steuer gelegt wurden; 1841: 373 Morgen, davon 11 jenseits der Enz.

Zu den Waldnamen bemerken wir: das Wort »Hardt« bedeutet nach Buck, oberschwäbisches Flurnamenbuch, einen Weidewald und zwar meistens für mehrere Orte (Gemeinweide). Die Annahme, daß der Rossertwald in alter Zeit ein solcher gemeinsamer (u. a. auch Roß-) Weidegrund gewesen und erst später an die Teilhaber verteilt worden sei, hat viel für sich, nur daß unsere Stadt als ursprüngliche Teilhaberin nicht in Betracht kommen kann, da sie früher über der Enz keine Markung hatte. – Für die Hardt kämen die Gemeinden Besigheim, Ingersheim und Hessigheim in Betracht. Möglich ist, daß die Hardt früher einen größeren Distrikt als jetzt umfaßt hat. Nachdem dann das Ganze verteilt worden war, hätte sich die Bezeichnung »Hardt« auf das jetzt so genannte Stück beschränkt. – Der » güldene Napf« mag seinen Namen (der auch sonst vorkommt) von der Bodenform haben; vielleicht wurde dort einmal ein Schatz gefunden (vgl. die Flur »das Burglin« in der Nähe). Die » Schleifhälde« heißt so vielleicht vom Herabschleifen des Holzes. Die » Saale« hängt entweder mit der Salweide zusammen (vgl. Sal-ach – Salweiden-Gesträuch), oder bedeutet das Wort: terra salicaHerrenland, was freilich nicht wahrscheinlich ist, da das Wort sal in dieser Bedeutung männlichen Geschlechts ist.

 

2. Die Forsthoheit. Das Recht der Forstgesetzgebung und der Waldpolizei übte auch in den Gemeindewaldungen die Herrschaft aus. Was das L.B. des Stromberger Forsts (1556 und 1684) von diesem sagt: »Die fürstliche Ober- und Herrlichkeit, zu hagen und zu jagen, zu gebieten und zu verbieten, gehört dem Fürsten allein zu; und obwohl etliche Herren und Edelleute, auch Klöster und Städte eigene Hölzer haben, so haben doch diese (mit wenigen Ausnahmen) mit der forstlichen Obrigkeit nichts zu thun« – das galt auch von dem Leonberger und den anderen Forsten. Wahrscheinlich ist, daß schon zu badischer Zeit Württemberg die Forsthoheit in unseren städtischen Waldungen ausübte.

Somit war die ganze Waldwirtschaft der Kontrolle des Staats unterworfen, und der Bestimmung des Eigentümers blieb nur wenig überlassen. Wollte man z. B. das jährliche Gabholz ausschlagen oder Eicheln lesen oder einige Stämme fällen etc.: in jedem einzelnen Fall der Benutzung des Waldes war vorher die Erlaubnis des Forstamts einzuholen.

Ähnlich war es bei den Privatwäldern. Als im Jahre 1661 der Forstmeister »aufm Stromberg« einigen Bürgern, welche in ihren eigenen Vorhölzern ohne Erlaubnis Holz gehauen, eine Forststrafe andiktierte, protestierten diese allerdings und drei alte Männer bezeugten, daß sie und ihre Voreltern jederzeit ungefragt und ohne eingeholten Konsens (Erlaubnis) zu richtiger Zeit dort Holz gehauen hätten. Die Stadt selbst sprach sich dahin aus, daß es mit der Forstordnung dieselbe Bewandtnis habe wie mit der Fischerordnung: trotz derselben sei man hier bei seinen Privilegien erhalten worden. Es mußte auch seitens der Behörde zugegeben werden, daß die von Besigheim »die Observanz noch von markgräflicher Zeit her und die bisherige Konnivenz (Nachsicht) der Forstbedienten« für sich hätten. Die Regierung ließ für diesmal die Strafe nach; wegen der vorgeblichen Privilegien der Besigheimer aber wollte man sich in keinen langen »Disput« einlassen; die Beamten wurden angewiesen, in Zukunft sich streng an die Forstordnung zu halten.

Die Waldrugungen. Eine »Waldainung« war 1 fl. 15 kr., woran dem Anbringer (Anzeiger) 25 kr., der Herrschaft 10 kr., dem »Richter« (Gericht) 40 kr. gehörten. Die Waldfrevel wurden entweder unmittelbar durch die Stadt oder durch das Oberforstamt abgestraft; letzteres hatte in jedem Fall der Stadt Anzeige zu erstatten. Die Wildfuhrstrafen gehörten dem Forstamt. Letzteres überwachte die pünktliche Behandlung der Strafsachen seitens der Stadt. Zum besseren Schutz der Waldungen namentlich gegen Holzfrevel schloß die Gemeinde mit dem Forstknecht in Ingersheim einen Akkord (1677). Er sollte besonders auf die Ingersheimer und Hessigheimer aufmerken, welche dem Walde großen Abbruch taten. Namentlich die Hessigheimer waren gefürchtet. Man verkaufte überflüssiges Holz lieber an andere etwas billiger, statt an sie; denn, heißt es, lasse man sie einmal in den Wald hinein, so seien sie nicht mehr heraus zu bringen und trieben allerlei Unfug. – Auch mit dem Löchgauer Forstknecht schloß man einen Akkord. Die Forstknechte erhielten ein kleines Wartgeld und ein Drittel der Rugungen, sollten aber nicht selbst strafen, sondern die Frevel dem B.M.A. anzeigen.

Das Jagdrecht besaß die Herrschaft. » Die hohe Jagd samt Forst- und Wildbann hat (nach Forst-L.B. 1556) Württemberg allerdings gehabt. Die Markgrafen haben allein das kleine Weidwerk auf Hasen und Füchse in Besigheimer, Hessigheimer und Löchgauer Zwing und Bann, auch jenseits Neckars in der »Lachen« und in Gemmrigheim. »Von alters hat jeder O. Vogt zu Besigheim im Namen der Herrschaft auf Besigheimer Markung Macht gehabt, Füchse, Hasen etc. zu hetzen, zu jagen und zu fahen« (1587). Die Burgäcker wurden nach einer Aeußerung des Magistrats im J. 1777, als ein durch Enz und Neckar angeschlossenes Gebiet stets zur Stadt gerechnet und es war von jeher erlaubt und in Uebung, dort Spatzen, Raben und schädliche Vögel mit der Flinte zu schießen.

In ältester Zeit mag das Wild des Waldes, wie der Fisch im Wasser, dem freien Mann gehört haben; aber von diesem Besitzrecht sind in geschichtlicher Zeit nur kümmerliche Reste übriggeblieben. »So haben die Bürger von Besigheim von unerdenklichen Jahren hergebracht, an den Wassern nach Vögeln und Endten zu bürsten«. Zu Walheim darf (1514) »ein jeder das rote Wildbrett aus seinen Gütern hetzen, jagen und schaichen, doch nicht schießen; aber die wilden Schweine darf einer auf seinen Gütern schießen und soll von Stund an, da er sie geschossen, es seinem Amtm. oder Forstmeister verkünden, damit er sollich Wildpreth frisch in unser Kuchin wisse zu antwurtten«. »Zu Hessigheim auf der Markung jenseits des Neckars gen Ottmarsheim, Mundelsheim und Gemmrigheim haben die Untertanen zum Teil eine freie Bürsch.« Diese wurde aber um 1725 aufgehoben, daher in diesem Jahr die hiesigen Weingartschützen über dem Neckar im Lohn den diesseitigen gleichgestellt wurden, weil sie nun auch Tag und Nacht hüten mußten, wie die im andern Feld (G.P.). Die freie Pirsch erstreckte sich übrigens nur auf die Feldmarkung. Von Mundelsheim heißt es 1595: »Es hat vor vielen Jahren die freie Pürsch gehabt wie jetzt noch Ilsfeld; es bittet, vor dem schädlich gehenden Wild der benachbarten Adeligen geschützt zu werden.« (Ueber den Freipirschbezirk jenseits Neckars vgl. Meißner, das Dorf Kleinbottwar, S. 39.)

Die Waldungen auf der alten Markung gehörten zum Leonberger Forst, Ingersheimer Hut; die links der Enz zum Stromberger Forst (Sitz des Forstamts war Freudenthal), Löchgauer Hut.

Beinutzungen des Oberforstmeisters von Freudenthal waren (1795): Neujahrsgeld 2 fl., für das Waldbereuten 3 fl., für den Holzbericht 1½ fl., Erlaubnis zum Grasen und Erntwidschneiden 2 fl. 24 hr., Beeidigung der Weingart- und Feldschützen 15 kr. auf die Person, Erlaubnis zur Häuung des Gemeinde- und Privat-Rossertwaldes 2 fl. 45 kr. Der Förster von Groß-Ingersheim erhielt für das Auszeichnen von Eicheln von jedem Bürger 6 kr., ebensoviel für jedes ausgezeichnete Hundert Reisach, für die Waldinspektion 4 fl. – Der Löchgauer: Waldinspektion 3 fl., Waldverhängen zum Grasen 1 fl., Verhängung der »Bahnraitel« 1 fl. – Ungeschriebene Beinutzungen waren die mancherlei » douceurs«, mit welchen die Beamten dann beehrt wurden, wann mit guten Worten nichts zu erreichen war. Besonders gern verwendete man »Aehle« dazu, überhaupt was der Fischkogen der Burgermühle lieferte. Als im Stromberg Eichenholz angewiesen wurde zur Reparatur der Kelter (1732), gab man dem Forstknecht in Cleebronn eine douceur von 2 fl., damit er solche Stämme auszeichne, welche nicht allzuweit weg seien; ebensoviel erhielt damals der Forstknecht von Groß-Ingersheim, welcher der Stadt von sich aus und ohne daß man vorher beim Forstamt in Leonberg anfragen mußte (wodurch das Bottenlohn und eine douceur für den Forstmeister erspart wurde) das Widschneiden in der Langheeg erlaubt hatte (G.P.).

Die Forstlagerbücher (1556, 1684, 1699) geben Aufschluß über den jeweiligen Bestand der Wälder, über die Eigentumsverhältnisse und über die Rechte der Herrschaft wie über die Rechte und Pflichten der einzelnen Gemeinden. Wenn eine »Renovation« (Erneuerung) des L.B. vorgenommen wurde, gab man den Gemeinden stets Nachricht hievon und befragte sie über das Herkommen; erst dann geschah der Eintrag. Nach Fertigung des L.B. wurde Zeit und Ort bekannt gegeben, wann und wo es »publiziert« (verlesen) wurde. Unter den württembergischen Forstordnungen sei die von 1552 (eine der ersten in Deutschland) genannt, mit welcher die von 1651 fast wörtlich übereinstimmt.

 

3. Die Waldnutzungen. Diese waren: das Holz (Gabholz, Dürrholz), das Grasen und Laubrechen (Waldstreu), die Weide (besonders die Schweinemast), das » Aichellen« (Eichellesen), das Haselnußbrechen und das » Wildobs-Klauben

Von dem Gabholz ist schon früher (S. 86 f.) die Rede gewesen, eben dort auch von dem Gabholz aus dem Walheimer Lehenwald, an welchem hiesige Inhaber von dortigen Lehen Mitgenuß hatten. Diese Lehenholzgabe war, wie hier noch ergänzend bemerkt werden mag, eine Entschädigung für die 40 Pfd. jährlicher Bet, welche die 52 Walheimer Lehen, 44 kleine und 8 »Herrenlehen« im Umfang von 790 und 118, zusammen 908 Morgen, entrichteten (sie wurden auf den Morgen umgelegt). Die Walheimer behaupteten, der Wald und das Gabholz gehöre der Gemeinde und somit den Bürgern des Dorfs als solchen, ob sie nun Lehengüter inne hätten oder nicht; sie wurden aber von Rechtsgelehrten beschieden (1589), daß der Wald zweifellos zu den Lehen gehöre; man werde die Besigheimer Lehensleute von dem, was sie seit undenklichen Zeiten besäßen, schwerlich abtreiben können.

Die Rossert wurde alle 7 Jahre gehauen, wogegen im J. 1792 der Forstmeister Einsprache erhob, weil das wider alle Regeln der Waldwirtschaft verstoße. Wegen großen Holzmangels wurde jedoch das Verbot wieder aufgehoben. – Die übrigen Waldungen wurden in 12 Schläge eingeteilt, so daß jeder Schlag in 12 Jahren einmal an die Reihe kam.

Das » Dürrholz-Schaiden« ward z.B. im J. 1701 erlaubt, am Donnerstag und Dienstag, aber nicht mit schneidenden Waffen. Stehendes Dürrholz durfte (im Bietigheimer Forst, nach Biet. A.) bis zu Pfahlhöhe abgebrochen und heimgetragen werden auf Köpfen, auf dem Rucken, in Kreeben, aber nicht auf dem Wagen, Karren oder Schlitten.

Wie schon oben angedeutet, war in alter Zeit der Wald fast überall auch Weidegrund, sowohl für die Rosse und das gehörnte Vieh, wie für die Schafe und Schweine, besonders für die letzteren (nur die Ziege war überall ausgeschlossen). »Wann durch Gottes Segen ein Aeckerich (Eicheln, Bucheln, Wildobst) fiel«, durften die Schweine, aber nur die eigenen Trogschweine, zur Mast eingeschlagen werden. Zuvor aber war soviel vom Wald zu verhängen, als zur »Atz« des Wildes nötig war. Das Aeckerich in eigenen Wäldern bekamen die Gemeinden in der Regel umsonst, sonst war » Schweinehaber« zu entrichten. Das Nachäckerich sollte liegen bleiben (F.O. 1552, F.L.B. 1699).

Das » Aichellen« wurde ungern gestattet, ebenso das Wildobst-Klauben. Wer aichellen wollte, hatte einen »Aichelzettel« zu lösen um 12 kr., woran die Hälfte der Gemeinde, die Hälfte der Herrschaft gehörte. Doch mußte (1778) für die Wildfuhr ein Teil des Waldes verhängt bleiben.

Eine der wichtigsten Nutzungen war das Gras und die Laubstreu. Das Grasen sollte nach Reskr. 1754 in Gemeinde- und Privatwäldern gestattet werden ohne Löstung von Graszetteln; doch war während der Satz- und Brutzeit der Wald zu verhängen. So wurde 1798 wegen der Fasanenbrut der Wald auf 6 Wochen geschlossen. Die Stadt protestierte: die Bürger brauchten das Gras notwendig; der harte Frühling und die vielen Requisitionen hätten alles Viehfutter, dazu das Streustroh, hinweggenommen. Ohne Laubstroh habe man auch keinen Dung. Der Oberforstmeister machte dagegen geltend, daß der ihm anvertraute Forst im herzoglichen Leibgehege liege.

Beim Laubrechen war die Benützung von Karren verboten, damit nicht derjenige, der kein Fuhrwerk habe, benachteiligt sei.

Viel Streit verursachte die Anlegung der Alleen in den städtischen Waldungen. Nachdem nämlich schon im J. 1740 im Forst eine große Anzahl Alleen ausgehauen worden war, sollte 1754 die Reihe auch an die Stadtwaldungen kommen. Die Stadt bat darauf um gnädigste Verschonung: als getreue Untertanen sind sie resolvirt (entschlossen), alles zu tun, was das hohe Plaisir Serenissimi befördern kann. Aber das Holz ist rar und die Richtwege in der kleinen Langheeg haben schon viel weggenommen. Aber auch ohne das wäre das hohe Plaisir des Herzogs in diesem Revier nicht in vollkommenen Stand zu bringen, weil der mit Pallisaden eingefaßte Bezirk zur Parforce-Jagd zu eng ist, auch viel Ecken und Bügel hat. – Die Alleen wurden gleichwohl im Aug. 1754 in der Langheeg, der Hardt und dem Neckarhäldenwald ausgezeichnet; so mußte man es denn »in Gottes Namen« geschehen lassen.

Für den Ausfall an Holz wurde Entschädigung zugesagt (aber nicht gegeben). Das Alleengras dagegen beanspruchte der Forstmeister für die Herrschaft nach Reskr. vom 31. Mai 1742. Ja, die Bürgerschaft sollte dasselbe gar noch in Fron mähen und in den Forst, für das dortige Wild, führen (1760); ein anderesmal werden 20 Weiber mit Rechen und Tüchern, dazu 2 vierspännige Leiterwägen in die Hardt beordert, um das Alleengras zu machen und nach Güglingen zu führen (1764). Wiederum, am 1. Juli, werden durch den Forstknecht auf nächsten Morgen früh 4 Uhr 30 Mann, 12 Weiber und 2 Leiterkärren etc. zu des Landauers Hof bestellt.

Man kam um Ueberlassung des Grases ein. Ehedessen seien die Richtwege dagewesen, deren Gras allerdings die Forstknechte bezogen; aber mit den Alleen habe es eine andere Bewandtnis. Schon 1754 hätten sie den 10ten Teil des Areals eingenommen, dazu seien noch 7 Sterne ausgehauen worden. Eine Entschädigung für das abgegangene Holz habe man auch noch nicht erhalten (1774 hatte man 10 000 Büschel Reisach anzusprechen), bloß für das Holz, das man zu beiden Seiten der Alleen stehen lassen müsse, erhalte man ein Weniges an Reisach aus dem Forst. Als die Bitte keinen Erfolg hatte, ließ man die Alleen 7 Jahre lang ungemäht und als der Forstmeister gar noch verlangte, man solle das Holz zwei Ruten breit statt einer stehen lassen, kehrte man sich einfach nicht daran, bis es sich herausstellte, daß der Befehl aus einem Willen des Herzogs selbst geflossen sei. Was blieb anderes übrig als sich zu fügen?

Diejenigen Bürger, welche Teile der Walheimer Lehen besaßen (im 18. Jahrh. waren es geg. 180), beanspruchten die Grasensgerechtigkeit in dem Walheimer » großen Holz« (sowie das »Dürrholz-Schaiden« an zwei Wochentagen). Im Jahre 1533 kam es darüber zu einem Prozeß, den die Stadt in erster Instanz, vor dem Stadtgericht in Mundelsheim, verlor, aber vor dem Hofgericht zu Baden(-Baden), 11. Nov. 1533, gewann.

Bei der starken und vielseitigen Ausnutzung des Waldes in früherer Zeit konnte es nicht anders sein, als daß jedenfalls die Gemeindewälder überall in ziemlich schlechtem Stand waren. Bedurfte man starken Stammholzes, so mußte man es schon von auswärts beziehen (z. B. vom »Steinenhau« bei Spielberg). Der Holzertrag wurde so gut wie ganz durch das Gabholz aufgezehrt; in die Gemeindekasse floß fast nichts, daher die Wälder 1718 als »nicht einträglich, eher schädlich« bezeichnet werden. Da der Weinbau und der Kartoffelbau die Dungmittel der kleinen Wirtschaften fast vollständig verschlangen, so war man auf den Wald angewiesen.

Von dorther bezog man ferner die »Erntwiden« und das viele Steckenholz und Reisach, mit dem die Wiesen und die eingesäete Ackerflur jährlich gehegt wurden. Bei dem niedrigen Stand der Forstwissenschaft endlich verstand man nicht, die Holznutzung in das richtige Verhältnis zum Nachwuchs zu setzen.

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Fischer auf der Enz (S. 167).

Auch die Kriege trugen viel zur Verwüstung der Hölzer bei. Während des 30jährigen Kriegs wurde, in »damaliger langwieriger Quartierzeit zu Einbrennung der Offizier-Logiamenter, gehaltenen erschröckhlichen Estandart- auch Fahnen- und anderen Wachtfeuern, alles Holz niedergehauen und, da nichts mehr vorhanden gewesen, auch die baufälligen Häuser eingerissen.« Aehnlich ging es 1688. Doch gab die Stadt zu, daß schon vor dem Krieg das Holz meistens durch die Holzgaben gänzlich aufgezehrt worden sei (die Schuldiener erhielten je 2 (3) Gaben, die Beamten und Geistlichen 1, der gemeine Mann 1/2 Gabe).

 

4. Die forstlichen Dienstbarkeiten. Diese sind ziemlich vollständig in der im Forst-L.B. oft wiederkehrenden Formel ausgedrückt: »Zu hagen, zu jagen, fürzustehen, Hund zu ziehen, Zeug und Seilwägen zu führen, Hund zu halten und uffzustocken, Richtstätten zu hauen, das Gebürst (gepirschte) und gefallene Wildprett an End und Orten, wohin man es verlangt, zu führen, den Atzt von Knechten und Jägern, wann sie jagen, zu tragen«. Alles dessen bekennt sich z. B. Groß- und Klein- Ingersheim von alters her schuldig.

Hier war man jedenfalls vom Hundeaufziehen und von dem Unterhalt der Jäger befreit, ferner von allen Dienstleistungen außerhalb der Markung.

Die drückendste Dienstbarkeit war die Jagdfronpflicht. Doch erstreckte sie sich nur auf Jagden innerhalb der Markung; ab der Markung war man der Jagensdienste befreit. In der badischen Zeit wurde auch innerhalb der Markung die Jagdfron durch württembergische Untertanen besorgt. Diese »Jagensexemtion« wurde auch nach 1595 (zunächst) noch respektiert. »Wann jedoch in der Nähe, z. B. im Forst, ein Jagen stattfand, so wurde (nicht befohlen, sondern) bloß gebeten, daß man zur Abwendung des Wildschadens Beihilfe thue, aber in vielen Jahren nur einmal unpräjudizierlich und dem Herzog zu untertänigsten Ehren«. So wurde man z. B. 1631 höflichst zur Beihilfe gebeten unter vielen Entschuldigungen, es sei ein großes Revier (gemeint ist das Ingersheimer R.), sonst wollte man es nicht zumuten; ebenso 1633 und 1664, wo man das Wild in hiesigem Revier in den verfertigten Tiergarten einjagen half: »Der Herrschaft zu Ehren, der Stadt zu Nutz«. Aber wie das so geht, die Ausnahme wurde zur Regel, aus der »Ehre« machte man eine Pflicht. Und während das L.B. 1673 die Jagensfreiheit der Bürger noch ausdrücklich vermerkt hatte, »hat seit 1696 ein gehässiger Forstmeister (Fr. Alb. von Gaisberg) zu Leonberg die Freiheit der Stadt immer wieder vi clam (mit Gewalt oder hinterlistig) zu beeinträchtigen gesucht«. Er ließ einmal einen Bürger halb tot schlagen, wurde aber freilich von der Regierung ermahnt, die Bürger modice (mit Maß) zum Jagen zu ziehen und mit douceur (sänftiglich) zu verfahren, » da die Sache doch einmal in dubio (im Zweifel) ist.« So weit war es also schon gekommen, und im Forst-L.B. 1699 war auch der Vermerk über das Privileg der Bürger, nicht ab der Markung jagen zu müssen, gänzlich ausgelassen worden. Doch wurde die Stadt noch einmal, 1708, in ihren Rechten bestätigt, aber erst, nachdem viele Briefe gewechselt und Bittschriften eingereicht worden, »deren eine ganze Schublade voll noch zugegen«. Man mußte sich aber 1722 schon wieder beschweren, da der Forstmeister verlangte, daß man dem Fürsten zu Ehren nicht bloß im Forst, sondern auch in entfernteren Waldungen jagen helfe.. »Was man erlangen wird, muß die Zeit lehren.«

Die Zeit lehrte es! Beispiele: im J. 1739 wurde die gesamte Jagensmannschaft nach Eglosheim zum Bau des Forsthauses beschieden; 1744 (31. Okt.) zum Eichellesen nach Feuerbach; am 3. Dez. werden alle, welche am 31. Okt. nicht erschienen, nach Asperg auf den Rugtag beschieden. Am 18. Juni 1745 wird die halbe Mannschaft (63 Mann) auf den andern Tag nach Ludwigsburg gefordert, am Samstag wiederum, trotz Einquartierung, Floßgassenfronen rc.; 1748 werden 90 Mann nach Eltingen beordert; 1750, am 16. Juli, werden 70 Mann 5 Stunden weit weg beordert; sollen sich auf 5 Tage mit Brot versehen. Mancher aber hat keinen Bissen mitzunehmen, auch sind sie erst vor einigen Tagen 3 Tage lang im Forst gewesen. Bei der fürstlichen Hochzeit 1748 waren 60 Mann bei Renningen, 6 Stunden von hier, gewesen, wo sie 5 Tage verharren mußten. Am 7. Juni 1751, während der Gerichtssitzung, läuft ein Schreiben ein, heute noch unfehlbar 40 Mann auf 3 Tage nach Mönsheim zu stellen. Im J. 1760 gibt es viel Tagfronen wegen der »zu besonderem fürstlichem Pläsir alle Wochen zweimal abgehaltenen Parforcejagden«, so daß das Jagen oft zweimal in einer Woche an denselben Bürger gekommen ist. Dazu muß die Stadt viele Vorspänne für die hessischen Truppen halten, hat viele Deserteurwachten, sowie 2 Kompagnien zur Einquartierung (G.P.).

Die Stadt war freilich weit entfernt, immer »Parition« (Gehorsam) zu leisten; aber auch so war man übel genug daran.

Dabei war die Behandlung oft schlecht. Im Sept. 1764 war die Mannschaft für einige Tage ins Thammer Täle bestellt worden, einen weißen Hirsch zu fangen. Als nun jg. Joh. Fellger und Karl Semmler aus dem Wald traten, kam unversehens des Ob.Forstmeisters von Sponeck Bedienter über sie und gab beiden 3-4 Streiche mit einem häsenen Stock. Als die Tücher aufgehoben wurden und man über das Tal dem Asperg zu trieb, hieb wieder jener Bediente auf einige Besigheimer Burschen ein, daß sie hätten umfallen mögen. Als er den Fellger ersah, rief er: »Das ist auch ein Besigheimer!« und schlug ihn. Den Osweilern, die mit denen von Besigheim liefen, tat man nichts. – Ein Güthlen sagte vor Gericht aus: als beim Jagen im letzten Frühjahr ein Hirsch ausgebrochen sei, habe Sponeck zu einem Feldjäger gesagt: »Schlag ihm das Hirn hinein, es ist nur ein Bauer«, ferner: »Ihr Besigheimer seid alle Schlingel und Flegel, einer wie der andere, keinen ausgenommen«! Der Magistrat beschloß, sich zu beschweren, auch in Zukunft ab der Markung keine Mannschaft mehr zu stellen, außer wenn der Herzog persönlich anwohne.

Die Bürgerschaft tat sich schließlich zusammen (1764) und stellte dem Magistrat vor, sie hätten 752 fl. zusammengeschossen, um die alte Jagensgerechtigkeit wieder zu erlangen; da aber der Zweck um weniger als 1200 fl. nicht zu erreichen sei, so bitte man die Stadt um Beischuß. Der Magistrat ging darauf ein und beschloß, 1000 fl. untertänigst zu offerieren (außerdem sollte irgend eine Exzellenz für ihre Verwendung 100 fl. erhalten).

Und so kam es, daß die Stadt eine ihrer ältesten und unzweifelhaftesten Gerechtigkeiten um teures Geld erkaufen mußte! Am 26. Febr. 1765 wurde die Erneuerungsurkunde der Bürgerschaft auf dem Rathaus von Wort zu Wort vorgelesen. Vogt Essich, der am meisten in der Sache getan, erhielt 12 Speziestaler, Forstmeister von Weitershaus in Leonberg 1 Spezieskarolin, der Forstsekretär 1 Taler = 2 fl. 24 kr. rc.

Von da an ließ man die Stadt in Ruhe bis 1806, wo ihre Freiheit wiederum angefochten werden wollte. Man wandte sich jedoch sofort an das Oberjustizamt (G.P.).

Fast noch unerträglicher als die Jagdfronen war der Wildschaden, zumal meistens nicht einmal das Blindschießen erlaubt war. Auf das Schreien, Blasen und Knallen gab das Schwarzwild schon gar nichts. Im Aug. 1764 willigte der Herzog ein, in den Tiergarten im Stromberger Forst das Wild aus den Nachbarorten eintreiben zu lassen. Diesmal ließ man auf Ansuchen sich willig finden, »den Privilegien unbeschadet, auch Ihro hochfürstlichen Durchlaucht zu unterthänigsten Ehren«, am künftigen Mittwoch, Donnerstag und Freitag auf der Löchgauer Steige zu erscheinen. Auch Hessigheim half mit, obwohl es in der »freien Bürst« lag.

Im J. 1770 wurde der Gemeinde die Jagd zur Pacht angeboten um jährlich 100 fl. Man war bereit, ja man wollte 150 fl. zahlen, falls der Herzog die Hasen dreingebe. Folgenden Jahres erging ein Erlaß des Herzogs, welcher allen Gemeinden des Landes die Jagdpacht unter gewissen Bedingungen anbot. Im J. 1791 wurde ein Wildschütz aufgestellt, welcher das rote und schwarze Wildpret, eingeschlossen die Rehe, auf offenem Felde schießen durfte.

In den Niedernbergen waren die Weinberge durch einen Pfahlzaun mit Graben, stellenweise durch einen lebendigen Hag geschützt, welcher von den Inhabern zu unterhalten war.

Die Jagdfronen wurden 1836 ff. im 10fachen Betrag abgelöst. Die jährliche Leistung wurde im 15jährigen Durchschnitt angeschlagen auf 79 Mann zu je 1 Tag und 2/3 Pferde. Das hof- und das staatskameralamtliche Jagdrecht auf der Markung wurde im J. 1848 aufgehoben bzw. der Gemeinde unentgeltlich überlassen.

Vom »Wolfjagensgeld« waren die Stadt und das Amt von jeher befreit. Einverlangt wurde es dennoch mehrmals, z. B. 1697 (15 kr. pro Mann), aber man bezahlte nichts.

 

5. Der Forstwald. Jenseits der Hermannsklinge beginnt der »Forst«, ein zusammenhängender Waldbezirk von 1500 Morgen nach dem Forst-L.B. 1556; jetzt umfaßt er nur noch etwa 600 Morgen. Wie dieser Unterschied zu erklären sei, können wir nicht sagen; sicher ist jedenfalls, daß die Grenze des Forsts gegen Norden seit mindestens 500 Jahren dieselbe geblieben ist. Im übrigen schreibt von ihm das Forst-L.B. 1556: »Die Markgrafschaft Baden hat einen Wald den Forst genannt, auf Bietigheimer Mark, Zwäng und Bännen liegend, darin auch Unser gnädiger Fürst (d. h. der Herzog von Württemberg) alle hohe und niedere, auch fürstliche Ober- und Gerechtigkeit hat, auch die von Bietigheim den Viehtrieb, das Schweinäckerich, zu grasen, dürr Holz zu schaiden, wildt obß und aicheln zu lesen, haseln zu brechen, liegt zwischen der Stadt Bietigheim Haldenholz, Sannct Laurenzen Holz und Egerten, stoßt auf deren von Ingersheim und Bietigheim Fürholz (1500 Morgen)«. Groß- und Klein-Ingersheim haben nach Forst-L.B. 1699 die gleichen Gerechtigkeiten wie Bietigheim, aber »weder Trib noch Trab« (Weidgang). Insbesondere hat die Herrschaft zur Mühle in Ingersheim jährlich Brennholz aus 2 Morgen zu liefern, ebenso Brennholz in die herrschaftlichen Keltern in beiden Flecken zur Herbstzeit. Solchen Bürgern, welche der Herrschaft aus bestimmten Weinbergen Boden- und Teilwein geben, ist dieselbe von alters her schuldig, 86 Karchvoll Pfahlholz zu reichen; doch müssen sie dem das Holz anweisenden Forstknecht dafür ein Weidgeld (2 fl.) geben rc.

Die Bezeichnung »Forst« (von lat. forestis, foris) bedeutet ursprünglich den auf Wälder und Gewässer gelegten Bann, wodurch sie der allgemeinen Benützung entzogen wurden; demnächst das gehegte, umfriedigte Gebiet selbst. »Forstwald« ist also = Bannwald, Bannholz. Die Forste waren in der Regel Hochwälder mit Stammholz, im Gegensatz zu den Gemeindehölzern, die meistens Buschwälder waren.

Nach den Biet. A. gehörte der Forst mit einem Teil von Bietigheim ursprünglich den Herren von Venningen. Diese boten ihn der Stadt zum Kauf an und erst, als diese nicht darauf einging, kam der Forst (vollends?) an Baden.

Für die spätere Zeit wird von badischen und württembergischen Quellen übereinstimmend bezeugt, daß der Grund und Boden, sowie das Holz dem Markgrafen gehörte. Strittig war, ob der Forst eine eigene Markung für sich darstelle, wie auf Besigheimer Seite behauptet wurde, oder ob er auf Bietigheimer (Ingersheimer) Markung liege. Nach den Biet. A. ist die Bürgerschaft von Bietigheim »rechter Marktherr, hat daselbst und darüber ihr Munizipal- und Marktrecht zu setzen und zu entsetzen (sind Worte, mit welchen sich die alte Teutsche ausgedruckt haben)«.

Ferner beanspruchte Bietigheim auch die Waldpolizei und die Waldhut. Alle Wald- und Wildfrevel seien stets nirgends anders als vor das dortige Stadtgericht gezogen worden, auch zu badischer und pfälzischer Zeit. Zwar hatte auch Baden und die Pfalz eine Wald- (Holz-) Hut und einen Waldknecht, aber dieser zog die Rugungen mit Hilf und Handbott (Handreichung) der Bietigheimer ein (vgl. dagegen das K.L.B. von 1587!).

Das lebhafteste Interesse knüpfte sich aber an die Frage, wem die Waldnutzungen zuständen. Bietigheim sprach den Besigheimern jedes Nutzungsrecht im Forst rundweg ab. Schon in den 20er Jahren des 16. Jahrh. war man darauf bedacht gewesen, das diesbezügliche Herkommen auf dem damals gewöhnlichen Wege, nämlich durch das Zeugnis der ältesten Leute, festzustellen. Die »Kundschaft« von 14 Männern im Alter von 70-95 Jahren lautete nun einstimmig dahin, daß man schon vor 1462 alle Gerechtigkeiten im Forstwald besessen habe. Besonders ließ man von jeher die Rosse Tag und Nacht darin weiden und trieb sie dahin als in ihren »Haberkasten«. Zu Ratschreiber Sebast. Hornmold sagte ein alter Gerichtsmann: »Lieb Vetter, der Forst ist deren zu Bietigheim Haberkast, meine Rosse müßten ettwan übel essen, wann der Haberkast nicht wär«. Gleichermaßen zwei Bauersmänner: ohne den Forst könnten sie nicht bauen, der Forst sei ihr Futterkast.

Aber diese vortreffliche Eigenschaft des Forsts, als »Futterkast« zu dienen, war auch denen zu Besigheim nicht entgangen und daraus entspann sich dann ein mindestens 100 Jahre lang dauernder, in der Geschichte unter dem Namen »Forstkrieg« noch allzu wenig bekannter Streit.

Schon aus dem J. 1495 verzeichnet ein loses Blatt in der St.R. einige kleinere Differenzen unter dem Titel »Thätliches im Vorstwald«. Bedenklicher wurde die Sache 1529, als Besigheim wieder badisch geworden. Der dortige Vogt drohte, gegen die zu Bietigheim mit der Tat zu handeln. Der Vogt zu Bietigheim solle sich gewißlich nicht anders versehen, denn daß er mit der ganzen Gemeind zu Besigheim ausfallen werde. Wirklich ließ er gleich selbige Nacht in der Stadt »zur Wehr aufbieten«. Gleichwohl fuhren die von Bietigheim des Morgens mit der Herde in den Forst. Der Bietigheimer Vogt nahm »ein Pferd achte und ettwan 10 Hakenschützen« zu sich. Sie hielten an der Grenze des Forsts und schickten einen Mann zu der Besigheimer Wart. Aber es war niemand zu sehen. Die Bürgerschaft zu Besigheim hatte sich dem Amtmann versagt. – Im J. 1532 wurde zu Weil der Stadt durch badische und württembergische Bevollmächtigte auch über diesen Span verhandelt. Die hauptsächliche Forderung Badens war die, daß zur Schonung des Walds in dem Weidgang, dem Grasen und Dürrholz-Schaiden ein gewisses Maß geübt werde. Es kam aber zu keiner Einigung, auch nachher nicht, als die beiderseitigen Amtleute noch einmal zu Bietigheim mit einander verhandelten, in Michel Kachels Wirtshaus. Die badischen Amtleute, welche zudem nichts Schriftliches bei sich hatten, drangen mit den obigen, gewiß bescheidenen Forderungen nicht durch. In dem aufgesetzten »Abschied« wurde den Bietigheimer Gerechtsamen nichts vergeben. Auch erlangte Bietigheim einen Befehl von Ferdinand, es solle sich, insbesondere wegen des Viehtriebs, mit Baden in keine gütliche Handlung einlassen (31. Aug. 1532).

Es folgten erneute Verhandlungen z. B. im J. 1555, 1561 (zwischen Ingersheim und Bietigheim), 1568, 1570. Die Stadt Besigheim beanspruchte für ihre Bürger hauptsächlich das Recht des Grasens, ohne »Grashaber« entrichten zu müssen. Die Bietigheimer hätten sich erst seit 1514 in den Forstwald eingedrängt, als man ihnen nach dem großen Landhagel und Wasserguß auf ihre Bitten hin die Benutzung des Forsts vorübergehend gestattete.

Wir können diesen Streit, über welchen noch zahlreiche Akten vorliegen, hier nicht weiter verfolgen. Es kam schließlich zu einem Prozeß zwischen Baden und Württemberg, der beim Kaiserlichen Kammergericht anhängig gemacht wurde, welchen aber Baden, durch Endurteil vom 10. April 1589, in letzter Instanz verlor.

Jedoch, die Bietigheimer sollten sich ihres Sieges nicht mit ungemischter Freude freuen. Nachdem 1595 der Forst an Württemberg gekommen, wurden ihnen ihre dortigen Rechte auf das Maß der württembergischen Forstordnung zugeschnitten, »gleichviel wann sie auch zu badischer Zeit dort mehr Rechte gehabt haben.«

In der langjährigen Strittigkeit zwischen Bietigheim und Ingersheim fiel am 28. März 1607 ein Entscheid, welcher das Dorf abwies. Aus einer dreibändigen »Rottul« von 2373 Folioseiten, früher in der Bietigheimer Registratur, jetzt im St.A., mag sich, wer davon ein Mehreres zu wissen begehrt, umständlicheren Berichts erholen.

Wir bekommen doch den Eindruck, daß die Stadt Bietigheim im Recht war, wenn sie stets behauptete, daß die von Besigheim im Forstwald nichts zu suchen hätten. Auch die L.B. und das St.G.B. wissen über Gerechtigkeiten im Forstwald nichts zu melden. Und wie man mit nichts Schriftlichem dienen konnte, so war man auch nicht in der glücklichen Lage wie die zu Bietigheim, nämlich ein beliebig hohes Aufgebot von alten und ältesten Männern, zum Zeugnis uralten Herkommens, mobil zu machen.

Noch sei bemerkt, daß in dem Kaufsvertrag vom J. 1595 der Forstwald mit 35 fl. auf den Morgen in Anschlag kam (die Mundelsheimer Hölzer mit 40 fl.).


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